Beim Beschuldigten sind die Dinge klar: Keine Misshandlung, keine Täuschung, keine Hypnose.
Bei Zeugen ist das gestattet. Geil, wa? Unsachkundige Hypnotiseure DÜRFEN denen falsche Erinnerungen geben. (Das passiert oft schon bei einer Suggestivfrage wie „Hat der Beschuldigte das Opfer geschlagen?“ Da wird „Ja“ drauf geantwortet und anschließend mit vollkommener Überzeugung drauf beharrt.)
Justizia ist nicht nur blind, im Moment ist Justizia auch blöd.
Meines Erachtens gehört Hypnose gesetzlich geregelt: Als Voraussetzung ein staatlich anerkanntes Diplom in zB. Psychologie mit Vertiefungsbereich Hypnose.
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Strafprozeßordnung (StPO)
§ 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.